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Satzung

vom 11. März 1983

in der Fassung der Beschlüsse vom

21. 10. 1988, 15.3. 1991 und 12.3. 1999

 

Präambel:

Der Schachclub Bad Salzdetfurth von 1934 ist unter dem Namen Schachvereinigung Bad Salzdetfurth am 1. Juni 1934 von den Schachfreunden Hermann Kopta, Andreas Sterner, Walter Eschke und Emil Dietze gegründet worden. Nach seiner Zwangsauflösung im Jahre 1945 durch die Britische Militärregierung ist der Verein unter der Führung von Dr. Herbert Kullik im Frühjahr 1947 unter dem Namen Schachklub Bad Salzdetfurth wiedergegründet worden. Er ist am 25. Januar 1951 in Schachclub umbenannt worden und trägt seit dem Jahre 1974 den Zusatz ,,von 1934". Er ist seit dem Jahre 1999 ein eingetragener Verein.

Der Schachclub Bad Salzdetfurth von 1934 hat bisher seine Angelegenheiten kraft jahrzehntelanger Tradition mit einer ungeschriebenen Verfassung geregelt und ist damit gut gefahren.

Der Schachclub hat, um dem Landessportbund Niedersachsen beitreten zu können, auf seiner Jahreshauptversammlung vom 11. März 1988 seine ungeschriebenen Regeln nunmehr wie folgt schriftlich festgehalten:

 

Satzung:

§ 1

(1) Der Schachclub Bad Salzdetfurth von 1934 (kurz: Schachclub) mit Sitz in Bad Salzdetfurth sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels in allen seinen Variationen als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung, insbesondere der Jugend, zu dienen. Ziel ist es, die langjährige schachliche Tradition in Bad Salzdetfurth zu pflegen und fortzusetzen und die Freundschaft unter seinen Mitgliedern zu fördern.

(2) Der Schachclub ist ein kultureller und unpolitischer Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Austragung von und Teilnahme an Meisterschaften, Turnieren und Mannschaftswettbewerben sowie durch Übung und Schulung insbesondere jugendlicher Mitglieder in allen Disziplinen des Schachsports. Der Schachclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Schachclubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schachclubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Schachclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Schachclubs keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Der Schachclub ist Mitglied des Niedersächsischen Schachverbandes e. V. und des Landessportbundes e.V.

(4) Das Geschäftsjahr des Schachclubs ist das Kalenderjahr. § 2(1) Jedermann kann die Aufnahme als Mitglied beantragen.

§2

(1) Jedermann kann die Aufnahme als Mitglied beantrage

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluß folgenden Monats. Sie endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.

(5) Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes. Der Beschluß kann mit der Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats angefochten werden.

(6) Bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren kann der Vorstand die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste beschließen.

§ 3 Die Organe des Schachclubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wozu er verpflichtet ist, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen; diese Versammlung ist in jedem Falle beschlußfähig

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, erteilt die Entlastung und setzt die Beiträge fest.

(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Stimmberechtigt ist ein Mitglied erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, es sei denn, daß mindestens ein Viertel der Erschienenen die geheime Wahl fordert.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und von der nächsten Versammlung zu genehmigen ist. Die Niederschrift hat den Versammlungsablauf, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse wiederzugeben.

§ 5

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Spielleiter, dem Kassierer und dem Jugendwart.

(2) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Schachclub im Sinne des § 26 II BGB. Er ist bevollmächtigt, im Namen des Schachclubs für alle Mitglieder zu handeln, insbesondere zu klagen.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ämterhäufung ist zulässig.

§ 6

(1) Die Auflösung des Schachclubs geschieht durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Das nach Abwicklung verbleibende Restvermögen ist dem Niedersächsischen Schachverband e. V. oder, falls es diesen nicht mehr gibt, seinem Nachfolgeverband, sofern er gemeinnützig ist, sonst dem Niedersächsischen Kultusministerium oder dessen Nachfolgebehörde zur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Verwendung zu übergeben.

Inkrafttreten:

Vorstehende Satzung ist seit dem 30.03.2000 in Kraft.

 

Die Satzung trat mit dem 11.3. 1988 in kraft.

Bad Salzdetfurth, den 02. Februar 2001

Holger Buck, 2. Vorsitzender